Wer ist eigentlich Schuld daran wenn an Wandbelägen die Tapeten schimmeln und kein Wasserschaden vorliegt?

Ein altbekannter Streit ist das richtige Lüften zwischen Mietern und Hausverwaltungen. Bei Schimmelausblühungen an Wärmebrücken werden oft haltlose Vorwürfe von beiden Seiten aus gemacht die das Thema der Ursachenerkennung kaum voran bringen.

Liegt kein erkennbarer Wasserschaden vor und ist eine Durchfeuchtung der betroffenen Bauteile nicht nachweisbar müssen andere Methoden angewandt werden um Klarheit zu bringen. Nicht jeder Streitfall muss vor einem Gericht landen, gerade im Hinblick darauf dass die Gerichte in Deutschland zum Thema Lüften sehr unterschiedliche Rechtssprechung finden. (s.E. Artikel)

 

Schimmelpilze und andere Keime können auch ohne flüssiges Wasser heranwachsen - nämlich wenn die Luftfeuchtigkeit in den betroffenen Bereichen längerfristig über ca. 70% liegt. Diese erhöhten Werte kommen oft gerade dann vor wenn eine Wärmebrücke am Baukörper vorliegt, sodass die Oberflächentemperatur im Verhältnis zur Raumtemperatur zu gering ist.

Zu niedrige Temperaturen am Bauteil senken den Sättigungsdampfdruck sodass die relative Luftfeuchte an den angrenzenden Bauteilen stark zunimmt.

Wie lässt sich nachweisen ob ein Baumangel oder das Lüftungsverhalten daran schuld sind?

Durch den gezielten Einsatz von Datenloggern können wir nach einer Auswertung genaueres zur Ursache des Befalls feststellen. Datenlogger speichern Klimadaten wie Lufttemperatur, Luftfeuchtigkeit und Oberflächentemperaturen. Anhand dieser Daten die meistens über mehrere Wochen aufgezeichnet werden müssen, lassen sich am Ende Rückschlüsse zum Lüftungsverhalten, dauerhaften Temperaturen an Wärmebrücken und möglichen Baumängeln ziehen.

Die Datenaufzeichnung ermöglicht es Ihnen als Mieter und Hausverwalter eine sachliche Diskussion über die Ursachen zu führen und Lösungen für die Vermeidung zu finden.

 

Unser Tipp für Sie: Lüften Sie nach dem Duschen, Kochen und direkt nach dem Aufstehen. Diese alltäglichen Dinge erhöhen die Luftfeuchtigkeit sehr stark und sollten nach Möglichkeit direkt weggelüftet werden. Ansonsten sollte es in den eigenen vier Wänden reichen wenn Sie 3-4 mal täglich Stoßlüften. Sollten Sie dennoch Probleme mit Schimmelbefall bekommen beraten wir Sie gerne.

 

 

Hier einige Beispiele zur Rechtssprechung wie oft am Tag gelüftet werden muss:

 

Bundesgerichtshof: Es ist Mietern zumutbar, eine etwa 30 qm große Wohnung bei Anwesenheit von zwei Personen während des Tages insgesamt vier Mal durch Kippen der Fenster für etwa drei bis acht Minuten zu lüften (BGH, Urteil vom 18. April 2007 – VIII ZR 182/06 –, juris). 

 

 

Oberlandesgericht Frankfurt: Zur ordnungsgemäßen Belüftung einer Wohnung reicht es aus, dass morgens zweimal und abends einmal quergelüftet wird (OLG Frankfurt, Urteil vom 11. Februar 2000 – 19 U 7/99 –, juris).

 

Landgericht Hagen: 4- oder 5-malige Lüftung bei durchgängiger Anwesenheit aller Bewohner) für notwendig angesehene Lüftungsverhalten ist zumutbar (LG Hagen (Westfalen), Beschluss vom 19. Juli 2012 – 1 S 53/12 –, juris).