Gebäudeschäden durch Nässe oder Brand sind immer wieder auf Dritte zurückzuführen. Wer kommt für die Folgekosten in diesen Schadenfällen auf? 

Das Thema Haftpflicht ist im alltäglichen Gebrauch für die Betroffenen nicht immer einfach zu verstehen, insbesondere weil es hierzu oft keine eindeutig richtige Anwendung gibt. Fangen wir vorne an. 

Bei Haftpflichtschäden beschädigt eine andere Person einen Gegenstand der nicht sein Eigentum ist. Im Idealfall hat diese Person eine Haftpflichtversicherung. Haftpflichtversicherungen zahlen somit die Schäden an fremden Eigentum, jedoch nur in der Höhe des Restwerts der Sache. Um den Zusammenhang besser zu verstehen starten wir mit einem einfachen Beispiel. 

Lässt eine Person ein z.B. Handy eines anderen fallen und dieses ist vollständig zerstört, erhält die geschädigte Person nicht wie man es annehmen könnte den Neupreis des Handys, sondern den Restwert den das Handy hatte. Die Argumentation dahinter ist verständlich: Die geschädigte Person hätte sowieso innerhalb der nächsten Zeit ein neues Handy anschaffen müssen, sodass der Verursacher nicht für den Ersatz in vollem Umfang haften muss. Oft führt diese Regelung jedoch zu völligem Unverständnis, da die geschädigten Personen vorher eine funktionierende Sache hatten, und anschließend die Differenz zum Restwert selbst investieren müssen. 

Versicherer greifen in solchen Fällen übrigens auf Restwerttabellen zurück. Hier ist von A-Z nahezu alles aufgelistet. Dabei wird angenommen das eine Tapete eine Lebensdauer von 15 Jahren hat, ein Anstrich nach 10 Jahren erneuert werden muss, ein Parkett alle 12 Jahre geschliffen werden müsste usw. Beschädigt man also den Parkett seines besten Freundes und dieser muss geschliffen werden, der Kollege hat den Boden aber 20 Jahre nicht überarbeiten lassen, so übernimmt der Haftpflichtversicherer in vielen Fällen nur einen geringen Anteil von 10-20% der Kosten. Der Boden hätte ja sowieso überarbeitet werden müssen, und dem Verursacher kann dies nicht in vollem Umfang zulasten gelegt werden. Der Gedankengang dahinter ist auch klar um Betrug zu vermeiden. Hoffentlich sieht der beste Freund das auch so. 

 

Grundsätzlich gilt aber auch dass Reparaturen an Sachen auch vom Haftpflichtversicherer zu 100% bezahlt werden. In obigem Beispiel wäre dies z.B. das Auskitten des beschädigten Stücks am Parkett und das Ölen der Teilfläche oder die Erneuerung des Handybildschirms solange der Rest des Handys erhalten bleibt. Solange die beschädigte Sache also nur an dem wirklich beschädigten Teilstück erneuert wird und nicht die gesamte zusammenhängende Fläche, leistet auch der Haftpflichtversicherer zu 100%. 

 

Aber gehen wir nochmal ins Eingemachte mit einem anderen Fallbeispiel. 

Ein Mieter bohrt beim Fußleisten anbringen in ein Abwasserrohr. Über die nächsten Monate tropft immer wieder Wasser in das Wandgefüge und ein Wasserschaden entsteht. Wer kommt hier für die Kosten auf? Richtig ist erstmal dass die Haftpflichtversicherung des Mieters für die entstandenen Schäden aufkommt. Wie aber bereits angemerkt zahlt die Haftpflichtversicherung nur die Restwerte der defekten Bauteile. Somit könnte es unter Umständen also dazu kommen, dass die Haftpflicht im Schnitt nur 30-40% der Schadenkosten übernimmt. Der geneigte Leser wird sich jetzt denken dass dies dem Eigentümer des Gebäudes gegenüber unfair ist und dieser jetzt ohne Verschulden auf massiven Kosten sitzen bleibt. 

Zum Glück gibt es hier noch die Neuwertversicherung des Gebäudeversicherers. Die Gebäudeversicherung zahlt auch in diesem Schadenfall die Folgekosten zum Neuwert. Voraussetzung dafür ist nur das ein versichertes Schadenereignis vorliegt. In diesem Fall eben "bestimmungswidrig ausgetretenes Leitungswasser" (ja Abwasser zählt in Deutschland zu Leitungswasser, solange es sich innerhalb des Gebäudes befindet). Der eigene Gebäudeversicherer übernimmt somit die Kosten des Schadens in voller Höhe, tritt anschließend aber an den Haftpflichtversicherer heran um sich die anteiligen Kosten wiederzuholen. 

 

Da der Otto-Normalverbraucher (schönes Wort) über diese Angelegenheiten in der Regel nicht informiert ist regeln die Versicherer dies untereinander. Sein Sie also nicht besorgt wenn ein Versicherer der Gegenpartei nach Ihrer Schadennummer und Versicherung fragt. Dies ist letztlich ein Service für Sie da die Expertenparteien die Sache unter sich klären. 

 

Zusammenfassend für Schäden an Gebäuden kann man also festhalten: Der Gebäudeversicherer zahlt in der Sache versicherte Schäden (Brand, Leitungswasser etc.) zum Neuwert zu 100% auch wenn diese durch einen Dritten verursacht wurden. Die Haftpflichtversicherung des Verursachers zahlt den schadenbedingten Anteil nur anhand der bestehenden Restwerte. Melden Sie sich im Schadenfall im Zweifel erstmal bei Ihrem Gebäudeversicherer. Die Profis an der anderen Seite der Leitung helfen Ihnen den Schaden sicher und für Sie möglichst kostenfrei zu beseitigen. 

 

Übrigens: Trocknungskosten werden auch von den Haftpflichtversicherern zu 100% übernommenen da eine Trocknungsmaßnahme immer nur als Reparatur gewertet wird.